Künftig können folgende Codes genutzt werden, den Beschränkungsstatus von Importen zu qualifizieren
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Y106 Einhaltung der in Spalte 2 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten REACH-Beschränkungen
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Y110 Ausnahme von den REACH-Beschränkungen gemäß Artikel 67 (1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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Y113 Für dieses Stoff/Gemisch gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht (Anhang XVII)
An die entsprechenden Warennummern wurde zur Erklärung die Fußnote CD730 angehängt. Diese lautet:
„Ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur eingeführt werden, wenn er den Maßgaben dieser Beschränkung entspricht.
Dies gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob die Beschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht gilt und für welche Mengen die Ausnahme höchstens gilt.
Die Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (zur Aufhebung der Richtlinie 76/768/EWG) in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Verordnung befasst. (Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)“
Grundsätzlich gilt, dass diese Unterlagencodierung nur Bezug nimmt auf Beschränkungen des Anhangs XVII. Der Registrierungsstatus wird hier nicht abgefragt. Die bei der Zollabfertigung erforderlichen Erklärungen liegen im Verantwortungsbereich des Wirtschaftsbeteiligten.
Die Gesamte Information inklusive einiger Beispiele ist auf dem deutschen reach-clp-biozid-helpdesk einsehbar.